der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Filesharing, wenn noch andere Personen den Anschluss nutzten, die für die Rechteverletzung infrage kommen.
So hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden, da es für den Anschlussinhaber unzumutbar ist, die Internetnutzung der Familie (Ehefrau und Sohn) zu überwachen (Az. 42 C 45/14).